Web: ajat.io
Stand: 15. Oktober 2025
Präambel Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die rechtliche Grundlage für die Erbringung von IT-Dienstleistungen und Werkleistungen durch die AJAT GmbH (nachfolgend „AJAT“) für ihre Kunden. Sie sollen eine transparente, faire und verlässliche Partnerschaft gewährleisten.
Vertragspartner
AJAT GmbH
Gustav-Heinemann-Ufer 86A,
50968 Köln, Deutschland
Kontakt:
E-Mail: info@ajat.io
Telefon: +49 221 912 46 144
Web: https://www.ajat.io
Registereintrag:
Handelsregister: HRB 115206,
Amtsgericht Köln
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.): DE363771330
Geschäftsführer: Ardalan Jahangiri Arfei
1.1. Diese AGB gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen AJAT und ihren Kunden über IT-bezogene Dienst- und Werkleistungen, insbesondere in den Bereichen Softwareentwicklung, Systemintegration, IT-Betrieb, Support und Beratung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. 1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als AJAT ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform (z. B. E-Mail) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn AJAT in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt. 1.3. Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge der Regelungen: 1. Individuelle Vereinbarung im Einzelvertrag (z. B. Angebot, Statement of Work) 2. Ein etwaig geschlossenes Service Level Agreement (SLA) 3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen 4. Gesetzliche Vorschriften 1.4. Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) findet nicht statt.
2.1. Die konkrete Beschreibung, Art und der Umfang der von AJAT zu erbringenden Leistungen ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Einzelvertrag (z. B. Angebot, Leistungsbeschreibung, Statement of Work (SoW)) und dessen Anlagen. 2.2. Soweit nicht ausdrücklich als Werkleistung mit einer Verpflichtung zur Abnahme vereinbart, erbringt AJAT ihre Leistungen als Dienstleistung im Rahmen eines Dienstvertrages. Dies bedeutet, dass AJAT die sorgfältige Ausführung der Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg schuldet. 2.3. AJAT ist berechtigt, zur Leistungserbringung Open-Source-Softwarekomponenten einzusetzen. AJAT wird den Kunden auf Anfrage über die wesentlichen eingesetzten Komponenten und deren Lizenzbedingungen informieren. Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenzbedingungen bei der Nutzung der Arbeitsergebnisse ebenfalls einzuhalten. AJAT leistet keine Gewähr für Open-Source-Komponenten, die nicht von AJAT selbst entwickelt wurden.
3.1. Werden Leistungen nach agilen Methoden erbracht, erfolgt die Entwicklung in der Regel in kurzen Zyklen (Sprints). Der Inhalt eines Sprints wird gemeinsam geplant (Sprint-Planning). 3.2. Der Kunde ist zur aktiven und zeitnahen Mitwirkung verpflichtet. Er benennt einen Product Owner, der als Ansprechpartner für AJAT zur Verfügung steht und befugt ist, Anforderungen zu priorisieren und am Ende eines Sprints die Arbeitsergebnisse zu prüfen und freizugeben. 3.3. Da bei agilen Projekten der genaue Leistungsumfang bei Vertragsschluss oft nicht final feststeht, erfolgt die Beauftragung in der Regel auf Basis von Zeit- und Materialaufwand (Time & Material) innerhalb eines definierten Budgetrahmens. Der Kunde kann die Priorisierung der Anforderungen (Backlog) nach jedem Sprint in Abstimmung mit AJAT anpassen. 3.4. Die am Ende eines Sprints präsentierten, lauffähigen Inkremente gelten als vom Kunden abgenommen, wenn er sie nicht innerhalb von 5 Werktagen nach der Präsentation (Sprint-Review) unter Angabe wesentlicher Mängel in Textform rügt. Eine produktive Nutzung des Inkrements steht einer Abnahme gleich.
4.1. Angebote von AJAT sind, sofern nicht anders ausgewiesen, freibleibend und für eine Dauer von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum gültig. 4.2. Ein Vertrag kommt wirksam zustande durch die Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform (z. B. E-Mail), die schriftliche Auftragsbestätigung durch AJAT oder durch den Beginn der tatsächlichen Leistungserbringung durch AJAT. 4.3. Die Laufzeit des Vertrages sowie Regelungen zur ordentlichen Kündigung oder automatischen Verlängerung bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Support-, Wartungs- oder Rahmenverträge) werden im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.
5.1. Der Kunde erkennt an, dass der Erfolg des Projekts maßgeblich von seiner rechtzeitigen und qualifizierten Mitwirkung abhängt. Er verpflichtet sich, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten, Testdaten, Schnittstellen (APIs) und technischen Umgebungen rechtzeitig, vollständig, unentgeltlich und in der vereinbarten Qualität zur Verfügung zu stellen. 5.2. Der Kunde benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der befugt ist, für den Kunden verbindliche Entscheidungen zu treffen und Erklärungen abzugeben. 5.3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder unzureichend nach, so verlängern sich vereinbarte Fristen und Liefertermine angemessen. Den hierdurch entstehenden Mehraufwand (z. B. Wartezeiten, zusätzlicher Projektmanagementaufwand) kann AJAT zu den vereinbarten Stundensätzen zusätzlich in Rechnung stellen. AJAT wird den Kunden auf die Folgen einer verzögerten Mitwirkung hinweisen. 5.4. Die Verantwortung für die regelmäßige und ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten und Systeme (z. B. durch tagesaktuelle Backups) liegt ausschließlich beim Kunden, sofern die Datensicherung nicht explizit als Leistung von AJAT im Einzelvertrag vereinbart wurde.
6.1. Änderungswünsche des Kunden am vereinbarten Leistungsumfang (Change Requests) sind in Textform an AJAT zu richten. Dies gilt insbesondere bei Projekten, die nicht nach agilen Methoden durchgeführt werden. 6.2. AJAT prüft die Auswirkungen des Änderungswunsches auf das Projekt, insbesondere im Hinblick auf Aufwand, Kosten, Zeitplan und technische Machbarkeit. Die Prüfung des Change Requests ist eine vergütungspflichtige Leistung, sofern der Aufwand hierfür einen Personentag übersteigt. AJAT wird den Kunden vorab über die voraussichtlichen Kosten der Prüfung informieren. 6.3. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kunden in Form eines Änderungsangebots unterbreitet. Der Change Request wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn eine Einigung über die Anpassung der Vergütung und des Zeitplans erzielt und diese in Textform vereinbart wird. 6.4. Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Arbeiten auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs fortgesetzt.
7.1. Die Vergütung der Leistungen erfolgt entweder als Festpreis oder nach Aufwand (Time & Material) zu den im Einzelvertrag vereinbarten Sätzen. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 7.2. Bei einer Vergütung nach Aufwand erfolgt die Abrechnung auf Basis der erfassten Arbeitszeiten in Einheiten von 15 Minuten. 7.3. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden und gegen Nachweis gesondert erstattet. Reisezeit wird mit 50 % des vereinbarten Stundensatzes vergütet. 7.4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei AJAT. 7.5. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von AJAT anerkannt sind. 7.6. Bei Zahlungsverzug ist AJAT berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern und die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.1. Leistungs- und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von AJAT im Einzelvertrag ausdrücklich und schriftlich als „verbindlich“ zugesichert wurden. Alle anderen Terminangaben sind als voraussichtliche Plantermine zu verstehen. 8.2. Leistungshindernisse, die nicht von AJAT zu vertreten sind (insbesondere höhere Gewalt gem. § 17, Störungen der Netzinfrastruktur, behördliche Anordnungen oder Verzögerungen durch den Kunden), führen zu einer angemessenen Verlängerung der Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
9.1. Ist eine Werkleistung (z. B. eine individuell erstellte Software) zu erbringen, wird AJAT dem Kunden die Abnahmebereitschaft in Textform mitteilen. 9.2. Der Kunde wird innerhalb von 10 Werktagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft eine Abnahmeprüfung durchführen. Wesentliche Mängel, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung verhindern oder erheblich einschränken, berechtigen zur Verweigerung der Abnahme. Nicht wesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. 9.3. Die Leistung gilt als abgenommen (fiktive Abnahme), wenn der Kunde a) nicht innerhalb der 10-Werktages-Frist die Abnahme erklärt oder die Abnahme unter Angabe wesentlicher Mängel schriftlich verweigert, oder b) die Leistung produktiv oder kommerziell in Gebrauch nimmt. 9.4. Mängelrügen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden (z. B. durch Screenshots, Logfiles) und die Schritte zur Reproduktion des Fehlers beschreiben.
10.1. AJAT leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Leistungen. Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme. 10.2. Bei Mängeln hat AJAT zunächst das Recht zur Nacherfüllung, nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. 10.3. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist, dass der Kunde den Mangel unverzüglich nach Entdeckung in Textform rügt. 10.4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von AJAT die Arbeitsergebnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf dieser Änderung beruht.
11.1. Sofern Service- und Supportleistungen vereinbart sind, ergeben sich die genauen Leistungsinhalte, Servicezeiten und Reaktionszeiten aus einem gesonderten Service Level Agreement (SLA). 11.2. Ohne ein gesondertes SLA erbringt AJAT Supportleistungen nach bestem Bemühen (Best Effort) während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 9:00–17:00 Uhr MEZ/MESZ, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen). Supportanfragen sind über die von AJAT benannten Kanäle (z. B. Ticketsystem oder E-Mail) zu stellen. 11.3. Wartungs- und Pflegeleistungen (z. B. Einspielen von Sicherheitsupdates für eingesetzte Technologien) sind nicht automatisch Bestandteil eines Entwicklungsvertrages und müssen gesondert beauftragt werden.
12.1. Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt AJAT dem Kunden an den für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Quellcode, Dokumentationen) ein einfaches, nicht-übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ein. Eine Weiterveräußerung oder Unterlizenzierung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AJAT gestattet. 12.2. Sämtliche Rechte an bereits vor Vertragsbeginn bestehendem geistigem Eigentum (Pre-Existing IP), generischen Werkzeugen, Bibliotheken, Frameworks, Methoden und dem Know-how von AJAT verbleiben vollumfänglich bei AJAT. Der Kunde erhält hieran ein einfaches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse zwingend erforderlich ist. 12.3. Das Recht des Kunden zur Dekompilierung, zum Reverse Engineering oder zur Bearbeitung der Arbeitsergebnisse ist, über die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen hinaus (§ 69d, § 69e UrhG), ausgeschlossen. 12.4. Die Rechte an Open-Source-Komponenten richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen dieser Komponenten und bleiben von dieser Regelung unberührt. 12.5. AJAT ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen als Referenz in anonymisierter Form zu verwenden, sofern keine Betriebsgeheimnisse des Kunden offengelegt werden. Eine Nennung des Kundennamens und die Verwendung von Logos erfolgen nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden.
13.1. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte und Materialien (z. B. Bilder, Texte, Logos, Software) frei von Schutzrechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. 13.2. Der Kunde stellt AJAT von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung ihrer Schutzrechte durch die vom Kunden bereitgestellten Materialien geltend machen, und erstattet AJAT die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. 13.3. AJAT stellt sicher, dass die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse nach bestem Wissen und Gewissen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Im Falle einer Schutzrechtsverletzung wird AJAT nach eigener Wahl entweder die erforderlichen Nutzungsrechte für den Kunden beschaffen oder die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird.
14.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Quellcodes, Kundendaten), streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages zu verwenden. 14.2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt sind oder werden, (b) der empfangenden Partei bereits zuvor bekannt waren, (c) rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. 14.3. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Beendigung des Vertrages hinaus für eine Dauer von 5 Jahren fort.
15.1. AJAT verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Details zur Verarbeitung von Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung und beim Besuch der Webseite sind in der Datenschutzerklärung unter https://www.ajat.io/datenschutz einsehbar. 15.2. Sofern AJAT im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. beim Hosting, Betrieb oder Support von Systemen, in denen Kundendaten gespeichert sind), agiert AJAT als Auftragsverarbeiter. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, vor Beginn der Verarbeitung einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. AJAT stellt hierfür eine Standardvorlage zur Verfügung. 15.3. Der Kunde bleibt als Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich.
16.1. AJAT haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von AJAT übernommenen Garantie. 16.2. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von AJAT der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 16.3. Für den Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten wird die Haftung pro Schadensfall auf 100 % der Netto-Jahresvergütung für den betreffenden Einzelvertrag begrenzt, maximal jedoch auf 250.000 EUR. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Jahresvergütung des dem Schadensereignis vorangegangenen Vertragsjahres maßgeblich. 16.4. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 16.5. Bei Datenverlust haftet AJAT im Rahmen der vorstehenden Grenzen nur für den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre. 16.6. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von AJAT.
17.1. Kein Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere gelten als höhere Gewalt Umstände wie Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen Dritter oder Cyberangriffe (z.B. DDoS-Attacken), die mit angemessener Sorgfalt nicht abgewehrt werden können. 17.2. Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt informieren. Die Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses.
18.1. AJAT ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Subunternehmer (Erfüllungsgehilfen) einzusetzen. AJAT bleibt für die Leistungserbringung durch den Subunternehmer wie für eigenes Handeln voll verantwortlich. 18.2. Werden im Rahmen des Subunternehmerverhältnisses personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, stellt AJAT sicher, dass die Anforderungen des Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung) eingehalten werden.
19.1. Bei Dauerschuldverhältnissen ohne feste Laufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. 19.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei trotz Abmahnung nachhaltig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt oder über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. 19.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).
20.1. AJAT behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern ein triftiger Grund vorliegt (z. B. Änderung der Gesetzeslage, der Rechtsprechung oder Erweiterung des Leistungsangebots) und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. 20.2. AJAT wird den Kunden über geplante Änderungen mindestens 6 Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform informieren und auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gelten die geänderten AGB als angenommen. Im Falle eines Widerspruchs ist AJAT berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen AGB außerordentlich zu kündigen.
21.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 21.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von AJAT in Köln, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 21.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken. 21.4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.